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   RG, 30.09.1932 - II 474/31   

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RG, 30.09.1932 - II 474/31 (https://dejure.org/1932,465)
RG, Entscheidung vom 30.09.1932 - II 474/31 (https://dejure.org/1932,465)
RG, Entscheidung vom 30. September 1932 - II 474/31 (https://dejure.org/1932,465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat eine Rückentwicklung der längst zur Beschaffenheitsangabe gewordenen und als solche von der Rechtsprechung anerkannten Bezeichnung "Steinhäger" zur ursprünglichen Herkunftsangabe stattgefunden? 2. Unter welchen Voraussetzungen wäre solche Rückentwicklung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 137, 282
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 23.10.1956 - I ZR 76/54

    Rechtsmittel

    Zur Annahme, daß sich eine zur Beschaffenheitsangabe gewordene Herkunftsbezeichnung (hier: "Steinhäger") zur ursprünglichen Herkunftsbezeichnung zurückentwickelt habe, genügt nicht, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verbraucherkreis die betreffende Bezeichnung wieder als Herkunftsangabe auffaßt, sondern es ist erforderlich, daß der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Verbraucherkreise dieser Auffassung ist (Bestätigung von RGZ 137, 282 [292]).

    Bei prüfung der Frage, ob die vorbezeichneten Werbebehauptungen der Beklagten im Sinne des § 3 UnlWG unrichtig oder irreführend seien, geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 137, 282 ff zutreffend davon aus, daß die Bezeichnung "Steinhäger" sich zur Beschaffenheitsangabe entwickelt habe und daß eine Rückentwicklung zur Herkunftsangabe nicht erfolgt sei.

    Vielmehr muß eine solche Vorstellung bei dem überwiegenden Teil der in Betracht kommenden Verbraucherkreise bestehen (RGZ 137, 282 [292]).

  • BGH, 01.12.1988 - I ZR 160/86

    Dresdner Stollen; Umfang einer ursprünglichen geographischen Herkunfsbezeichnung

    Die Rückentwicklung zur geographischen Herkunftsbezeichnung kann regelmäßig erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Kreise die Bezeichnung (wieder) als Herkunftsangabe auffaßt (BGH, Urt.v. 23.10.1956 - I ZR 76/54, GRUR 1957, 128, 131 - Steinhäger unter Hinweis auf RGZ 137, 282, 292 - Steinhäger; BGH, Urt.v. 9.12.1964 - Ib ZR 29/63, GRUR 1965, 317, 318f = WRP 1965, 152 - Kölnisch Wasser; BGH, Urt.v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; BGH, Urt.v. 18.12.1985 - I ZR 216/83, GRUR 1986, 469, 470 = WRP 1986, 322 - Stangenglas II).
  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 11/80

    Original-Maraschino

    Es liegt insoweit anders als in den Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 169, 44, 46 - Echt Kroatzbeere; RGZ 137, 282, 290 ff - Steinhäger), auf die sich die Revision beruft.
  • BGH, 15.05.1986 - I ZR 32/85

    Lakritz-Konfekt; Bedeutungswandel eines allgemeinen Gattungsbegriffs zur

    Es hat weiterhin dazu geführt, daß die Rechtsprechung für die Rückwandlung eines Gattungsbegriffs in eine Herkunftsbezeichnung wie auch für die Umwandlung eines originären Gattungsbegriffs in eine mittelbare Herkunftsbezeichnung eine Durchsetzung der gewandelten Bedeutung nicht nur bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs, sondern bei der überwiegenden Mehrheit gefordert hat (RGZ 137, 282, 292 f.; BGH, Urt. vom 18. Dezember 1985 - I ZR 216/83, Urteilsabdruck S. 11 - Stangenglas II, zur Veröffentlichung bestimmt, m. w. Nachw.).
  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 216/83

    Stangenglas II; Entwicklung eines Gattungsbegriffs zu einer schutzwürdigen

    Die Rechtsprechung hat bereits wiederholt entschieden, daß eine Rückwandlung einer Gattungsbezeichnung in eine geographische Herkunftsbezeichnung einen entsprechenden Bedeutungswandel in der Vorstellung des überwiegenden Teils des Verkehrs voraussetzt (RGZ 137, 282, 292 f; BGH Urt. v. 23.10.1956 - I ZR 76/54, GRUR 1957, 128, 131 = WRP 1957, 74 - Steinhäger; Urt. v. 9.12.1964 - Ib ZR 29/63, GRUR 1965, 317, 319 = WRP 1965, 152 - Kölnisch Wasser).
  • BGH, 15.06.1966 - Ib ZR 72/64

    Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Verbraucher - Schutzwürdigkeit der

    Einer solchen Irreführung gegenüber vermöchte die Beklagte sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu berufen, wie er in der Rechtsprechung des Reichsgerichts gelegentlich herangezogen worden ist (RGZ 139, 363, 375 - Pilsener Bier; 137, 282, 287 - Steinhäger).
  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 29/63
    Dabei kann von Bedeutung sein, in welchem Maße der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit durchgreift; insoweit kann es auf Zeitdauer und Umfang des allgemeinen Gebrauchs der Angabe als Beschaffenheitsangabe, nicht dagegen auf den wettbewerblichen Besitzstand des im Streitfall gerade angegriffenen Beklagten ankommen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Anm. 99 zu § 3 UWG; anders in dem letzten Punkte: RGZ 137, 282, 267 - Steinhäger).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 30/72

    Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten eines einzelnen

    In einem solchen Fall sind daher die strengsten Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Umwandlung zu einer individuellen betrieblichen Herkunftskennzeichnung zu stellen; nur auf Grund einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung kann gegenüber dem bisherigen Allgemeingebrauch der Sortenbezeichnung ein individuelles Ausschließlichkeitsrecht anerkannt werden (vgl. bereits RGZ 137, 282, 290 ff - Steinhäger; BGH GRUR 1957, 128, 131 - Steinhäger; 1965, 317, 319 - Kölnisch Wasser, wo strengste Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Rückentwicklung zu einer geographischen Herkunftsangabe gestellt worden sind, obwohl es immerhin noch um die Benutzung der Bezeichnung zugunsten einer Reihe von Unternehmen, nämlich aller ortsansässigen Unternehmen und nicht um die Inanspruchnahme eines Ausschließlichkeitsrechts für ein einzelnes Unternehmen ging).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 58/72

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung des Werbespruchs "Es lebe der

    Es ist richtig, daß die einen Begriff vorangesetzte Bezeichnung "echt" oder "original" verschiedene Bedeutung haben kann: vor einer Warenbezeichnung die Anpreisung derjenigen unverfälschten Ware, die den Publikum unter der betreffenden Bezeichnung bekannt ist (vgl. z.B. RGJW 31, 1968 "echter Camenbert"; OLG Düsseldorf BB 66, 1078 - "reine, echte Konfitüren"; OLG Hamburg WRP 70, 155 - "ein echter Klarer"; OLG Hamm GRUR 1970, 611 - "echte Zuchtperlenkette"); vor einer geographischen Herkunftsbezeichnung eine Relokalisierung einer Gattungsbezeichnung (z.B. RGZ 137, 282, 290 - "echter Steinhäger"; RGZ 169, 44, 46 - "echt Kroatzbeere").
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